Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungs- und
Geltungsbereich
(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und
Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushaltes und damit eine Lebensgrundlage
der menschlichen Gesellschaft. Wasserqualität und Vielfalt der Gewässer sind
unentbehrliche Voraussetzungen für die natürliche Entwicklung der Fische und
anderer Gewässerbewohner und den Erhalt ihrer Artenvielfalt.
(2) Die ordnungsgemäße Fischerei trägt zur Erhaltung der Kultur- und
Erholungslandschaft, insbesondere der Gewässer als Bestandteil des
Naturhaushalts, bei.
(3) Schutz, Erhaltung, natürliche Entwicklung und nachhaltige Nutzung der im
Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.
(4) Dieses Gesetz regelt die Fischerei und Fischhaltung in:
§ 2 Geschlossene und offene Gewässer
(1) Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind:
wenn die Ausübung des Fischereirechts in vollem Umfange (§ 4) nur einer
natürlichen oder juristischen Person zusteht. Ein
Gewässer gilt auch dann als geschlossenes, wenn die Ausübung des
Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang (§ 10) auf mehrere
natürliche Personen übertragen ist.
(2) Alle anderen Gewässer sind offene Gewässer.
§ 3 Erklärung offener Gewässer zu geschlossenen
(1) Offene Gewässer oder Teile solcher Gewässer, in denen die Ausübung des
Fischereirechts in vollem Umfang nur einer natürlichen oder juristischen Person
zusteht, können, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, von der
Fischereibehörde auf Antrag des zur Ausübung der Fischerei Berechtigten für
einen bestimmten Zeitraum zu geschlossenen Gewässern erklärt werden, wenn sie gegen
den Fischwechsel abgesperrt werden. Die Fischereibehörde bestimmt die Art der
Absperrung.
(2) Der Antrag und die Schließung eines offenen Gewässers sind öffentlich
bekannt zu geben; dabei ist die Bekanntgabe des Antrags mit dem Hinweis zu
verbinden, dass Einwendungen gegen eine Schließung innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe erhoben werden können. Die übrigen Entscheidungen der
Fischereibehörde werden dem Antragsteller und sonstigen Beteiligten zugestellt.
Zweiter Abschnitt
Fischereiberechtigung
§ 4 Inhalt des Fischereirechts
(1) Das Fischereirecht umfasst die Befugnis, in einem Gewässer Fische,
Neunaugen, zehnfüßige Krebse und Muscheln zu fangen und sich anzueignen sowie
die Hegepflicht nach § 9 Absätze 1 und 2.
(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz
unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für geschlossene
Privatgewässer, in denen die Fischerei mit der Angel betrieben wird.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für geschlossene
Privatgewässer, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.
§ 5 Inhaber des Fischereirechts
Das Fischereirecht steht vorbehaltlich der Bestimmung des § 6 dem Eigentümer
des Gewässergrundstücks zu und ist untrennbar mit dem Eigentum am
Gewässergrundstück verbunden.
§ 6 Selbstständige und beschränkte Fischereirechte
(1) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks
zustehen (selbstständige Fischereirechte), bleiben aufrechterhalten, soweit sie
bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestanden haben.
(2) Absatz 1 gilt auch für selbstständige Fischereirechte, die auf das
Hegen, Fangen oder Aneignen nur einzelner Fische, auf die Benutzung bestimmter
Fangmittel, auf eine bestimmte Zeit, auf den Fang für den häuslichen Gebrauch
oder in anderer Hinsicht beschränkt sind (beschränkte Fischereirechte).
(3) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder
künstliche Eingriffe sein Bett, so folgt ein selbstständiges oder beschränktes
Fischereirecht dem veränderten Bett. Bestanden am bisherigen fließenden
Gewässer mehrere selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, so bestimmt
sich deren räumliche Ausdehnung am veränderten fließenden Gewässer nach dem
Verhältnis, in dem sie zueinander standen. Bildet sich ein neuer Arm oder
entsteht eine Abzweigung, so erstreckt sich das Fischereirecht auch auf diese.
(4) Ein selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht gilt, sofern es
nicht schon vorher diese Rechtseigenschaft hatte, vom In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes an als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Sein Rang
bestimmt sich nach der Zeit der Entstehung. Es ist auch ohne Eintragung in das
Grundbuch gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs wirksam. Der
Fischereiberechtigte oder der Eigentümer des belasteten Gewässergrundstücks
kann die Eintragung ins Grundbuch oder Wasserbuch beantragen.
(5) Auf ein Recht im Sinne des Absatzes 1 findet § 1004 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs Anwendung.
(6) Ein neues selbstständiges oder beschränktes Fischereirecht darf nicht
begründet werden.
(7) Selbstständige oder beschränkte Fischereirechte, die nicht im Grundbuch
oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes, wenn die Eintragung in das Grundbuch oder
Wasserbuch nicht vorher beantragt wird.
Dritter Abschnitt
Übertragung und Aufhebung von Fischereirechten
§ 7 Übertragung selbstständiger und beschränkter
Fischereirechte
(1) Ein selbstständiges Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden,
es sei denn
(2) Ein beschränktes Fischereirecht kann nur auf den Eigentümer des
belasteten Gewässergrundstücks oder auf den Inhaber eines angrenzenden
selbstständigen Fischereirechts und nur ungeteilt übertragen werden.
(3) Mit dem Fischereirecht verbundene Nebenrechte oder Verpflichtungen gehen
auf den Erwerber über.
(4) Für die Übertragung eines selbstständigen oder beschränkten
Fischereirechts gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Übertragung des Eigentums an einem Grundstück.
§ 8 Aufhebung von beschränkten Fischereirechten
(1) Beschränkte Fischereirechte (§ 6 Absatz 2) in offenen Gewässern können
gegen Entschädigung von der obersten Fischereibehörde aufgehoben werden.
(2) Die Aufhebung kann von Amts wegen erfolgen, wenn dies im öffentlichen
Interesse geboten ist.
(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.
Vierter Abschnitt
Ausübung des Fischereirechts
(1) Ziel der Hege ist der Aufbau und die Erhaltung einer der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen und gewässertypischen
Artenverteilung des Fischbestandes. Sie sichert den Schutz der Fischbestände
vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowohl der Fische selbst als
auch ihrer Lebensräume. Bei der fischereilichen
Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen
als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu
erhalten und zu fördern. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der
Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten
auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrags erforderliche Maß zu
beschränken.
(2) Der Fischereiberechtigte ist verpflichtet, einen der Größe und
Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden Fischbestand aufzubauen und zu
erhalten. Dabei sind die anderen Nutzungsarten am Gewässer angemessen zu
berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind Besatzmaßnahmen durchzuführen.
(3) Der Einsatz nicht heimischer Fischarten in Gewässer ist mit Ausnahme des
Einsatzes in Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei unzulässig.
Der erstmalige Einsatz heimischer Fischarten bedarf der Erlaubnis der
Fischereibehörde. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung
bestimmen, welche Fischarten als heimisch gelten.
(4) Wird das Fischereirecht im Sinne des § 12 verpachtet, obliegt die Verpflichtung
nach Absatz 2 dem Pächter.
(5) Die Verpflichtung nach Absatz 2 wird auf Antrag der zur Hege
Verpflichteten durch die Fischereibehörde ausgesetzt, solange es ihnen wegen
der Beschaffenheit des Gewässers nicht zugemutet werden kann, dieser Verpflichtung
nachzukommen. Der Fischereiberechtigte ist vor der Entscheidung zu hören, falls
er nicht selbst Antragsteller ist.
§ 9a Hegeplan
(1) Für einen Fischereibezirk hat der Fischereiausübungsberechtigte bis zum
31, Dezember 2001 einen Hegeplan aufzustellen. Im
Plan sind Bestimmungen zu treffen über:
Der Hegeplan wird für einen Zeitraum von fünf
Jahren aufgestellt. ,
(2) Die Hegepläne sollen mit den Hegeplänen in den angrenzenden Fischereibezirken abgestimmt
werden. Sie bedürfen der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die
Genehmigung ist zu versagen, wenn die in den Hegeplänen
festgesetzten Maßnahmen nicht geeignet sind, den Fischbestand nachhaltig zu
sichern und eine ordnungsgemäße fischereiliche
Nutzung zu gewährleisten.
(3) Wird nach dem 31. Dezember 2001 nicht bis zum ersten Februar eines,
Jahres ein Hegeplan aufgestellt oder wird dieser aus
Gründen, die von dem Fischereiausübungsberechtigten zu vertreten sind, nicht
genehmigt, so kann die oberste Fischereibehörde nach erfolgloser Fristsetzung
von einem Monat den Hegeplan auf Kosten des
Pflichtigen aufstellen oder aufstellen lassen. Bis zur Aufstellung des Hegeplanes ruht die Fischereiausübung.
(4) Erfüllt ein Fischereiausübungsberechtigter seine Verpflichtungen aus dem
Hegeplan trotz Fristsetzung nicht, kann die oberste
Fischereibehörde nach vorheriger Androhung die erforderlichen Maßnahmen im Wege
der Ersatzvornahme durchführen.
§ 10 Übertragung der Ausübung
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann einem anderen durch Vertrag in
vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang
(Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht
ausgeschlossen ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des
Fischereiberechtigten zulässig.
(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluss von
Fischereierlaubnisverträgen.
§ 11 Nutzung der Fischereirechte durch juristische
Personen
Fischereirechte juristischer Personen können nur durch Abschluss von
Fischereipacht- oder Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden. Dies gilt
nicht für Gewässer im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 1 und des § 4 Absatz 4.
§ 12 Fischereipachtvertrag
(1) Abschluss, Verlängerung, Änderung und Kündigung eines
Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit beträgt
zwölf Jahre.
(2) Ein Fischereipachtvertrag darf mit nicht mehr als drei natürlichen
Personen oder nur mit einer juristischen Person abgeschlossen werden.
(3) Die Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1, Satz 2 und Absatz 2
zulassen, wenn die Beachtung der Vorschrift eine unbillige Härte darstellen würde
und die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes gewährleistet ist.
(4) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 verstoßen, sind nichtig.
(5) Im Falle der Veräußerung des verpachteten Gewässergrundstücks oder des
selbstständigen oder beschränkten Fischereirechts finden die beim Verkauf von
Grundstücken geltenden pacht- und mietrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuches Anwendung.
§ 13 Anzeige von Fischereipachtverträgen
(1) Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines
Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde
anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.
(2) Die Fischereibehörde hat innerhalb von zwei Monaten den Vertrag sowie
dessen Änderung zu beanstanden, wenn gegen die Vorschriften dieses Gesetzes
verstoßen wurde oder zu erwarten ist, dass der Pächter nicht die Gewähr für die
Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.
(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den
Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach
Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der
Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei
innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das
Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu
beanstanden ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in seiner jeweiligen
Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter.
(6) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die vom Land oder vom Bund
abgeschlossenen Pachtverträge.
§ 14 Fischereierlaubnisvertrag
(1) Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen
werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind. Die Rechte aus einem
Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines
ausgeübt werden.
(2) Für offene Gewässer kann die Fischereibehörde zur Erhaltung eines
angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Fischereierlaubnisverträge
gegenüber dem Fischereiberechtigten oder dem Fischerpächter festsetzen sowie
die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen oder Fangmittel
beschränken.
§ 15 Fischereiausübung in Seitenarmen
(1) Fischereiberechtigte an Seitenarmen eines Gewässers sind verpflichtet,
die Ausübung ihrer Fischereirechte den in den angrenzenden Strecken des
Gewässers zur Fischerei Berechtigten auf Verlangen gegen Entschädigung zu
überlassen, es sei denn, die Fischereiberechtigten an den Seitenarmen verpflichten
sich, die zum Schutze und zur wirtschaftlichen Nutzung der Fischgewässer
notwendigen Maßnahmen gemeinschaftlich mit den Fischereiberechtigten im
Gewässer zu treffen. Seitenarme im Sinne des Satzes 1 sind natürliche und
künstliche Abzweigungen, die sich mit dem Gewässer wieder vereinigen und die
keine geschlossenen Gewässer sind.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bestimmt sich hinsichtlich des
Umfangs und der räumlichen Ausdehnung der Fischerei im Seitenarm nach den
Fischereirechten im Gewässer.
(3) Wird die Fischerei durch natürliche oder künstliche Veränderungen in den
Gewässern betroffen, so können die Beteiligten eine Anpassung der Entschädigung
und der sonstigen Überlassungsbedingungen an die geänderten Verhältnisse
verlangen.
(4) Für Häfen und Stichkanäle, die der Schifffahrt dienen und für blind
endende Altarme natürlicher Gewässer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend
mit der Maßgabe, dass der
Fischereiberechtigte zur Überlassung der Fischereiausübung nicht
verpflichtet ist, wenn er die Fischerei ruhen lässt.
§ 16 Fischereiausübung in blind endenden Gewässern
(1) Steht ein Gewässer in Verbindung mit einem blind endenden Gewässer, so
kann der im Gewässer an der Verbindungsstelle oder der in dem blind endenden
Gewässer Fischereiberechtigte dieses gegen den Wechsel von Fischen, die das
vorgeschriebene Mindestmaß haben, absperren. Bis zur endgültigen Absperrung ist
der im Gewässer zur Fischerei Berechtigte befugt, die Fischerei im blind
endenden Gewässer auszuüben.
(2) Im Falle des Absatzes 1 letzter Satz steht dem Fischereiberechtigten im
blind endenden Gewässer ein Anspruch auf Entschädigung gegen den
Fischereiberechtigten im Gewässer zu. § 16 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für blind endende Bewässerungs- und Entwässerungsgräben gilt Absatz 1
nicht, wenn der in ihnen zur Fischerei Berechtigte die Fischerei ruhen lässt
und dies der Fischerei im Gewässer nicht nachteilig ist.
§ 16a Fischereiausübung in den Kernzonen der
Biosphäre Bliesgau 06
Die Ausübung der Fischerei in den Kernzonen der Biosphäre Bliesgau ist zulässig, soweit sie den Schutzzweck nicht
wesentlich beeinträchtigt.
§ 17 Fischereiberechtigung bei Ausübung eines fremden
Fischereirechts
Wer zur Ausübung eins fremden Fischereirechts nach den §§ 15 und 16 befugt
ist, gilt insoweit als Fischereiberechtigter.
§ 18 Fischfang auf überfluteten Grundstücken
(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so ist der Fischereiausübungsberechtigte
befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen. Umfang
und Inhalt des Ausübungsrechts auf den überfluteten Grundstücken richten sich
nach Umfang und Inhalt des Rechts am Gewässer. Die überfluteten Grundstücke
dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt
werden kann. Auf überfluteten fremden Fischgewässern, Hofräumen, gewerblichen
Anlagen und eingefriedigten Grundstücken mit Ausnahme von eingezäunten
Viehweiden darf nicht gefischt werden.
(2) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen
auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.
(3) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht
befugt, auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen
Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen,
zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei
Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht
dieses Recht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.
§ 19 Betretungsrecht
(1) Fischereiausübungsberechtigte sind befugt, die an das Gewässer
angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken,
Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der
Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit
öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und
Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies zum Schutz
der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren, durch die, die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung bedroht wird, erforderlich ist.
(3) Die Befugnis nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum
unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und
gewerbliche Anlagen, soweit diese im Uferbereich liegen, mit Ausnahme von
Campingplätzen.
(4) Kann der Fischereiausübungsberechtige das
Gewässer nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf
einem unzumutbaren Umweg erreichen und kommt trotz entsprechender Bemühungen
eine Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten zum Betreten von
Grundstücken nicht zu Stande, so kann die Fischereibehörde auf Antrag des
Fischereiausübungsberechtigten Ort und Umfang des Betretungsrechts festsetzen.
Das Betreten der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr.
(5) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des
Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt,
so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit
dem Abschluss eines Fischereipachtvertrags oder eines Fischereierlaubnisvertrags,
auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.
Das Gleiche gilt, wenn ein Fischereiberechtigter Mitglied einer
Fischereigenossenschaft ist und der Fischereipachtvertrag oder
Fischereierlaubnisvertrag mit der Fischereigenossenschaft oder dem
Fischereipächter geschlossen worden ist.
§ 20 Ausgleichspflicht
In den Fällen der §§ 18 und 19 hat der Fischereiausübungsberechtigte dem
Grundstückseigentümer, Nutzungsberechtigten oder Unterhaltspflichtigen die ihm
entstandenen Nachteile auszugleichen.
Fünfter Abschnitt
Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften
§ 21 Fischereibezirke
(1) In offenen Gewässern ist die Fischerei in Fischereibezirken auszuüben.
(2) Fischereibezirke sind entweder Eigenfischereibezirke (§ 22) oder
gemeinschaftliche Fischereibezirke (§ 23).
§ 22 Eigenfischereibezirk
(1) Ein Eigenfischereibezirk liegt vor, wenn sich ein einziges
Fischereirecht erstreckt,
Das Gleiche gilt, wenn mehrere Fischereirechte einer Person oder einer
Personengemeinschaft sich auf Gewässerstrecken beziehen, die aneinander grenzen
und dabei die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
(2) Die Verpachtung eines Eigenfischereibezirks in Teilen ist nur zulässig,
wenn jeder Teil die gesetzliche Mindestgröße hat.
§ 23 Gemeinschaftlicher Fischereibezirk
(1) Im Gebiet einer Gemeinde bilden alle Fischereirechte, die nicht zu einem
Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk.
(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks in Teilen ist
bei fließenden Gewässern nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines
Eigenfischereibezirks hat.
§ 24 Abrundung von Fischereibezirken
(1) Zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und zur Sicherstellung
einer ordnungsgemäßen fischereilichen Nutzung kann
die Fischereibehörde benachbarte gemeinschaftliche Fischereibezirke oder Teile
von ihnen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenschließen.
(2) Die Fischereibehörde hat
(3) Änderungen von Fischereibezirken werden erst nach Ablauf oder Beendigung
der bestehenden Fischereipachtverträge (§ 12) wirksam.
§ 25 Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereiberechtigten, deren Fischereirechte zu einem
gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehören, bilden eine
Fischereigenossenschaft. Die Fischereigenossenschaft ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Sie gilt hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte
als Fischereiberechtigte. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von
Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen.
(2) Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht der
Fischereibehörde.
(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und höchstens zwei
weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.
(4) Das Stimmrecht des einzelnen Mitglieds und sein Anteil an den Nutzungen
und Lasten bestimmen sich nach dem Wert seines Fischereirechts. Dieser richtet
sich nach der anteiligen Länge der Uferlinie seines Fischereirechts. Die
Genossenschaft kann in ihrer Satzung nach § 25a einen anderen Maßstab für die
Ermittlung des Wertes der Fischereirechte festlegen. Jedes Mitglied hat
mindestens eine Stimme. Mehr als 75 aller Stimmen dürfen auf ein Mitglied nicht
entfallen.
(5) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus
dem der Umfang des Stimmrechts und der Anteil an den Nutzungen und Lasten des
einzelnen Mitglieds hervorgehen.
(6) Steht ein Fischereirecht mehreren Personen zu, so können sie die Rechte
hieraus nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die
Verpflichtungen haften sie als Gesamtschuldner. Soweit die Berechtigten keinen
gemeinschaftlichen Vertreter bestellt haben, kann die Fischereigenossenschaft
aus dem Kreis der Berechtigten einen gemeinschaftlichen Vertreter bestimmen und
diesem gegenüber Handlungen wirksam vornehmen, die sie gegenüber dem Inhaber
des Fischereirechts vorzunehmen hat.
(7) Die Fischereigenossenschaft kann die Ausübung ihrer Reche und Pflichten
durch Vereinbarung mit der Gemeinde auf diese übertragen. Zur Übertragung
bedarf es eines Beschlusses der Genossenschaftsversammlung. Das Nähere bestimmt
die Satzung.
§ 25a Satzung der Fischereigenossenschaft
(1) Die Fischereigenossenschaft gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der
Fischereibehörde. Die genehmigte Satzung ist im Bekanntmachungsorgan
der Fischereibehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen.
(4) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Mustersatzung. Satzungen, die
der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 Satz 2 der
Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3
Satz 2 entsprechend.
§ 26 Konstituierung der Fischereigenossenschaft
(1) Bis zur Wahl des Vorstandes der Fischereigenossenschaft werden dessen
Geschäfte auf Kosten der Fischereigenossenschaft von der Verwaltung der
zuständigen Gemeinde wahrgenommen. Die Gemeinde ist verpflichtet, innerhalb von
zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine
Genossenschaftsversammlung durch öffentliche Bekanntmachung einzuberufen. In
der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass das vorläufige
Mitgliederverzeichnis mit deren anteiligen Uferlängen unterteilt nach den zum
Fischereibezirk gehörenden Gewässern und der Satzungsentwurf drei Wochen bei
der Gemeindeverwaltung offenliegen.
(2) Kommt ein Beschluss der Genossenschaftsversammlung über die Satzung
nicht innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung des gemeinschaftlichen
Fischereibezirks zu Stande, so kann die Fischereibehörde eine Satzung für die
Fischereigenossenschaft erlassen. Hinsichtlich der Bekanntmachung gilt § 25a
Absatz 3.
(3) Die Einberufung der Genossenschaftsversammlung nach Abs. 1 kann
ausgesetzt werden, solange die Ausübung des Fischereirechts wegen der
Beschaffenheit der Gewässer eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks nicht
möglich ist.
(4) Erstreckt sich ein Fischereibezirk nach § 24 auf das Gebiet mehrerer
Gemeinden, so ist die Gemeinde nach Absatz 1 zuständig, in deren Gebiet der der
Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die
zuständige Gemeinde von der örtlich zuständigen Fischereibehörde bestimmt.
Sechster
Abschnitt
Fischereischein, Fischerprüfung, Fischereiabgabe, Erlaubnisschein
(1) Wer den Fischfang, ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden
Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen
nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme
aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte
Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.
§ 28 Jugendfischereischein
(1) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf der
Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie
haben die Fischerprüfung abgelegt und das 14. Lebensjahr vollendet.
(2) Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei
unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.
§ 29 Gültigkeitsdauer
(1) Der Fischereischein wird
(2) Die Gültigkeitsdauer des Fischereischeines kann verlängert werden. Die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer steht der Erteilung gleich.
(3) Der Fischereischein ist nach einem von der obersten Fischereibehörde
bestimmten Muster zu erteilen.
(1) Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
(2) Vor der Versagung oder der Erklärung der Ungültigkeit eines
Fischereischeins ist der Fischereiverband Saar zu hören.
§ 31 Versagung des Fischereischeines
(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht
besitzen.
(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,
(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Fischereischein nicht mehr
versagt werden, wenn seit der Rechtskraft der Entscheidung fünf Jahre vergangen
sind.
(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so
kann die Entscheidung darüber, ob ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum
Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle einer Verurteilung
oder Verhängung einer Geldbuße der Fischereischein versagt werden kann.
§ 31a Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Tatsachen bekannt, die eine
Versagung rechtfertigen oder gerechtfertigt hätten, so kann, im Falle des § 31
Absatz 1 muss die für Erteilung des Fischereischeines zuständige Behörde diesen
für ungültig erklären und einziehen.
§ 32 Fischerprüfung
(1) Die erste Erteilung eines Fischereischeines mit Ausnahme des
Jugendfischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine
Fischerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse über die Arten
der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren
Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und die fischerei-, tierschutz- und
tierseuchenrechtlichen Vorschriften nachgewiesen hat.
(2) Der Fischereiverband Saar erlässt durch Rechtsverordnung eine
Prüfungsordnung für die Fischerprüfung, in der die Prüfungsgebiete bestimmt,
die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse festgelegt und das Prüfungsverfahren
geregelt werden. Die Prüfungsordnung kann Vorschriften über Prüfungsgebühren
enthalten. Die Prüfungsordnung soll auch einen praktischen Teil für die
Fischerprüfung beinhalten. In der Rechtsverordnung werden auch die Fälle
bestimmt, in denen Personen aus besonderen Gründen von der Ablegung der
Fischerprüfung befreit sind,
§ 33 Gebühren und Abgaben
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den
gebührenrechtlichen Vorschriften. Mit diesen Gebühren kann eine Fischereiabgabe
erhoben werden, deren Höchstbetrag das Dreifache der Gebühr für die Erteilung
oder Verlängerung des jeweiligen Fischereischeines nicht übersteigen darf.
(2) Die Fischereiabgabe ist an das Land abzuführen und von der obersten
Fischereibehörde nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung der
Fischerei zu verwenden.
(3) Die näheren Bestimmungen über Erhebung und Verwendung der
Fischereiabgabe erlässt die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung.
§ 34 Erlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder
Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen
Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich
führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Absatz 1 genannten Personen zur
Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Absatz
2 Nr. 2.
§ 35 Inhalt des Erlaubnisscheines
(1) Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben
enthalten:
(2) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten,
dass
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind der Fischereibehörde
oder deren Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Siebenter
Abschnitt
Fischartenschutz und Schutz dir Fischbestände
§ 36 Verbot schädigender Mittel 06
(1) Es ist verboten, beim Fischfang künstliches Licht, explodierende,
betäubende oder giftige Mittel oder verletzende Geräte mit Ausnahme von
Angelhaken zu verwenden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann zu fischereiwirtschaftlichen und
wissenschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes
1 zulassen, soweit damit nicht eine nachteilige Beeinflussung der Eigenschaft
des Gewässers verbunden ist.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen der Fischfang unter Anwendung von elektrischem
Strom ausgeübt werden darf.
§ 37 Schadenverhütende Maßnahmen an Anlagen zur
Wasserentnahme und an Triebwerken
(1) Wer Anlagen zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen
Gewässern oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch geeignete
Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Die Pflicht zur
Unterhaltung dieser Vorrichtungen kann auf Grund einer Vereinbarung, die der
Zustimmung der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen
werden.
(2) Sind solche Vorrichtungen aus technischen Gründen mit dem Unternehmen
nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der
Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für den
Fischbesatz oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung
ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von
der obersten Fischereibehörde festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach
anderen Vorschriften bleiben unberührt Im Übrigen finden die wasserrechtlichen
Vorschriften Anwendung.
§ 38 Ablassen von Gewässern
Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten
an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens
mindestens 10 Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug,
insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen
eines Triebwerks, kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und
die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Bestimmungen
des § 32 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden
Fassung bleiben unberührt.
(1) Zum Schutz der Fischerei können durch Rechtsverordnung der obersten
Fischereibehörde Bestimmungen getroffen werden über:
(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die
aus Fischzuchten oder geschlossenen Gewässern stammen und zur Besetzung anderer
Gewässer bestimmt sind.
(3) Für geschlossene Gewässer gilt Absatz 1 nur, soweit dies in der
Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist.
(4) Die Veranstaltung eines gemeinsamen Fischens ist vornehmlich als
Maßnahme der Fischhege zulässig. Ein gemeinsames
Fischen ist bei dem Fischereiverband Saar anzumelden; diese kann die
Veranstaltung untersagen, wenn eine Gefährdung des angemessenen Fischbestandes,
der übrigen Tierwelt, der Ufervegetation sowie der Vegetation der an das
Gewässer angrenzenden Grundstücke durch Bedingungen und/oder Auflagen nicht
verhindert werden kann. Die oberste Fischereibehörde kann durch
Rechtsverordnung das Anmeldeverfahren, die Zulässigkeitsvoraussetzungen und die
Untersagungsgründe für ein gemeinsames Fischen näher regeln.
§ 40 Sicherung des Fischwechsels
In einem offenen Gewässer dürfen unbeschadet der §§ 3 und 16 keine
Vorrichtungen getroffen werden, die den Fischwechsel verhindern. Die
wasserrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 41 Schonbezirke
(1) Die oberste Fischereibehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
Vor Erlass der Verordnung ist der Entwurf in den Gemeinden, in denen die
Schonbezirke liegen sollen, für die Dauer einer Woche öffentlich auszulegen.
Ort und Zeit der Offenlegung sind von den Gemeinden öffentlich bekannt zu
machen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen gegen den Entwurf
binnen eines Monats nach der Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift
bei der obersten Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Abs. 1 , können für festgesetzte Zeiten der
Fischfang sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische
gefährden, insbesondere die Räumung, das Mähen, die Entnahme von Pflanzen, Schlamm,
Erde, Sand, Kies und Steinen, das Fahren mit Booten, das Wasserskilaufen, das
Windsurfen und der Eissport beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht
für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau.
(3) Schonbezirke sind örtlich durch die Ortspolizeibehörde zu kennzeichnen.
Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind
verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.
§ 42 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke oder andere Anlagen in einem offenen Gewässer
herstellt, die den Fischwechsel verhindern oder erheblich beeinträchtigen, muss
auf seine Kosten von der obersten Fischereibehörde bestimmte Fischwege anlegen
und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung,
die der Zustimmung der obersten Fischereibehörde bedarf, von einem anderen
übernommen werden.
(2) Die oberste Fischereibehörde kann bestimmen, dass der Fischweg
ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu
halten ist.
(3) Die oberste Fischereibehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1
zulassen,
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 ist dem Unternehmer die
Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Beschaffung
von Fischbesatz zu leisten oder eine andere gleichwertige Leistung zu
erbringen, wenn durch die Behinderung des Fischwechsels eine Verminderung des
Fischbestandes zu erwarten ist. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des
Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes festzusetzen. Weiter gehende
Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(5) Ist die Errichtung eines Fischwegs nicht möglich, so tritt an die Stelle
der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
§ 43 Fischwege bei bestehenden Anlagen
Bei Anlagen nach § 42 Absatz 1, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen,
haben die Eigentümer die Anlegung und Unterhaltung von Fischwegen durch das
Land gegen Entschädigung zu dulden. Liegt die Anlegung ganz oder vorwiegend im
Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter,
so kann die oberste Fischereibehörde die Anlegung davon abhängig machen, dass
die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen und Bau-
und Betriebskosten ganz oder teilweise zu erstatten.
§ 44 Fischfang an Fischwegen
(1) In den Fischwegen ist jede Art des Fischfangs verboten.
(2) Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der
Fischfang auch an den Strecken oberhalb und unterhalb des Fischwegs verboten.
(3) Die oberste Fischereibehörde bestimmt die Strecken in einer den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Ausdehnung und deren Kennzeichnung. Zur
Kennzeichnung ist in den Fällen des § 42 derjenige verpflichtet, der die Anlage
unterhält. Für die Kennzeichnung gilt im Übrigen § 41 Absatz 3.
(4) Die oberste Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und
fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1
und 2 zulassen.
§ 45 Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang
berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
Achter Abschnitt
Entschädigung
§ 46 Entschädigung
(1) Hat eine Behörde auf Grund dieses Gesetzes eine Maßnahme getroffen, die
eine Enteignung darstellt oder einer solchen gleichkommt, insbesondere weil sie
eine wesentliche Nutzungsbeschränkung darstellt, so ist dem Eigentümer oder dem
sonstigen Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Für die Festsetzung der Entschädigung gelten die Bestimmungen der §§ 119
bis 121 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte
verpflichtet.
(4) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Behörde, welche
die, die Entschädigungspflicht auslösenden, Maßnahmen trifft.
Neunter Abschnitt
Fischereibehörden, Fischereiaufsicht, Fischereibeirat
§ 47 Fischereibehörden
(1) Oberste Fischereibehörde ist der Minister für Umwelt, Energie und
Verkehr.
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken,
die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen die untere Fischereibehörde. Ist ein Landkreis, der Stadtverband,
die Landeshauptstadt oder eine kreisfreie Stadt an einem Fischereipachtvertrag
beteiligt, so ist dieser der obersten Fischereibehörde anzuzeigen.
(4) Ist in derselben Sache die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit
mehrerer unterer Fischereibehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine
Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Fischereibehörde
die zuständige Behörde.
(5) Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden
oder sollen sich Maßnahmen nach § 24 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden
erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der
Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt. In Zweifelsfällen wird die
örtlich zuständige untere Fischereibehörde von der obersten Fischereibehörde
bestimmt.
§ 48 Fischereiaufsicht 06,
06a
(1) Die Fischereiaufsicht ist Aufgabe des Fischereiverband
Saar.
(2) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und
Mitteilung des Grundes die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.
Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung und
Mitteilung.
(3) Die Ortspolizeibehörden haben neben dem Fischereiverband Saar die
Einhaltung der Vorschriften über den Fischereischein und Erlaubnisschein zum
Fischfang und den Schutz der Fischbestände zu überwachen. Die Fischereibehörden
und die Ortspolizeibehörden können sich zur Ausübung der Aufsicht über die
Fischerei in und an den Gewässern der ehrenamtlichen Fischereiaufseher nach
Absatz 4 bedienen.
(4) Zur Durchführung der Fischereiaufsicht kann die oberste Fischereibehörde
auf Antrag des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters oder der
Fischereiverbände zuverlässige, sachkundige und mit den Aufgaben der Fischereiaufsicht
vertraute Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen. Sie sind zur
gewissenhaften Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zu verpflichten. Sie
unterliegen der Dienstaufsicht der obersten Fischereibehörde. Zu
Legitimationszwecken sind Dienstausweise auszustellen. Den Fischereiaufsehern
können zur Unterstützung der Wasserbehörden Aufgaben im Rahmen der
Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Absatz 1, 84 Absatz 1 des Saarländischen
Wassergesetzes übertragen werden. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung bzw.
die nachträgliche Übertragung dieser Aufgaben im Einvernehmen mit der obersten
Wasserbehörde, welche insoweit die Fachaufsicht über die Fischereiaufseher
wahrnimmt. Die oberste Wasserbehörde kann die Fachaufsicht auf untere Wasserbehörden
übertragen.
(5) Auf oder an Gewässern mit Fanggeräten angetroffene Personen haben den
Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen jederzeit
(6) Die Fischereiaufsichtsperson hat bei dienstlichem Einschreiten auf
Verlangen ihren Dienstausweis vorzuzeigen. Sie ist befugt, Personen,
die gefangenen Fische und die Fanggeräte abzunehmen. Sie ist ferner
berechtigt, Grundstücke zu betreten und, soweit anderweitige Bestimmungen nicht
entgegenstehen, Gewässer zu befahren.
(7) Die ehrenamtliche tätigen Fischereiaufseher haben Anspruch auf
Kostenersatz sowie kostenfreie Aus- und Fortbildung. Der Kostenersatz kann
pauschaliert werden.
(8) Die oberste Fischereibehörde regelt durch Rechtsverordnung das Nähere
über die Rechte, Pflichten, Amtsdauer sowie Bestellung und Verpflichtung der
ehrenamtlichen Fischereiaufseher und ihre Aufgaben im Einzelnen.
§ 49 Anzeige von Fischsterben
Fischereiausübungsberechtigte sind verpflichtet, Fischsterben unverzüglich
der Ortspolizeibehörde, wenn diese nicht erreichbar ist, bei einer
Polizeidienststelle anzuzeigen.
§ 51 Fischereiberater
Zur Beratung in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen beruft die
Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen und
tätigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren einen
Fischereiberater. Er ist ehrenamtlich tätig. Eine erneute Berufung ist
zulässig.
Zehnter Abschnitt
Bußgeldbestimmungen
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro
geahndet werden.
(3) Fischereigeräte und Fangmittel, die zur Vorbereitung oder Begehung von
Ordnungswidrigkeiten verwendet und Fische, die durch eine solche
Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband
Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
Elfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 53 Übergangsvorschriften
(1) Eine vor In-Kraft-Treten des Gesetzes gebildete Fischereigenossenschaft
gilt als gemeinschaftlicher Fischereibezirk nach § 23; ihre Satzung ist, soweit
erforderlich, innerhalb von zwei Jahren nach Vorschriften dieses Gesetzes
anzupassen. Ungeachtet dessen gelten auch für die Zeit der Anpassung die
Vorschriften dieses Gesetzes.
(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die
Fischerei bleiben unberührt.
§ 54 (aufgehoben)
§ 55 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 1985 in Kraft.