ASV-Bliesransbach e.V.



S A T Z U N G
des Angelsportverein Bliesransbach e. V.


Überarbeitet 2008
§ 1 Name und Sitz des Vereins.
Der Angelsportverein Bliesransbach e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern.
Er ist die Fortsetzung des früheren Angelsportvereins Blies- Bliesransbach e.V.
Als Sportfischer gilt derjenige, der die Fischwald nach sportlichen Grundsätzen ausübt, ohne dass die Fischerei Haupt- oder Nebenerwerb ist.
Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Kleinblittersdorf, Ortsteil Bliesransbach.
Der Verein wurde 1976 gegründet und 1979 in das Vereinsregister Saarbrücken unter der Nummer 2429 eingetragen.
Der Angelsportverein Bliesransbach e.V. ist 1979 in den Landesfischereiverband eingetreten (seit 2006 Fischereiverband Saar KdöR).

§ 2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Verein bezweckt:
1. Den Zusammenschluss der Sportfischer;
2. Ziel ist die Hege und Pflege des Fischbestandes in den heimatlichen Gewässern, in Verbindung mit Maßnahmen zum Schutze dieser Gewässer gegen schädliche Einflüsse und
Vernichtung der natürlichen Lebensbedingungen der Fische;
3. Pacht und Erwerb von Fischereigewässern;
4. Ausbildung und fischwaidgerechte Erziehung der Mitglieder und insbesondere von Jugendlichen.
5. Besatzmaßnahmen zu tätigen, um den Fischbestand in diesen Gewässern zu erhalten.
6. Anliegen des Vereines ist die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung einer für Mensch, Tier und Pflanzen lebensfähigen Natur, insbesondere gesunder Gewässer und der damit verbundenen Ökosysteme, zum Wohle der Allgemeinheit.
7. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft
a) Aufnahme.
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene Angler, ab dem 14. Lebensjahr, sein oder werden und der sich verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins gemäß der Satzung zu unterstützen. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung mit Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.
b) Ehrenmitgliedschaft.
Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich in hervorragender Weise um den Verein oder um den Angelsport verdient gemacht hat. Der Vorstand stellt in der Generalversammlung den Antrag auf Bewilligung der Ehrenmitgliedschaft. Dieser Antrag gilt als angenommen, wenn die anwesenden Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit damit einverstanden sind. Das Ehrenmitglied ist von allen geldlichen Verpflichtungen dem Verein gegenüber befreit, genießt aber die Rechte eines Vereinsmitgliedes.

§ 5 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss erfolgen. Bis spätestens 30. September muss die schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.

§ 6 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes "MUSS" erfolgen, wenn es:
1. ehrenrührige Handlungen begeht;
2. sich durch oder Übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit vergeht, oder andere dazu anstiftet, unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
3. den Bestrebungen des Vereins bewusst zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins schädigt;
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute ausnutzt, ganz gleich in welchen Gewässern die Beute gefangen wurde.

Der Ausschluss "KANN" erfolgen, wenn ein Mitglied
1. innerhalb des Vereines wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
2. den Versammlungen unentschuldigt fernbleibt.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den geschäftsführenden Vorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

§7 Einspruch gegen Ausschluss
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den der Gesamtvorstand auf Grund des festgestellten Sachverhalts und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

§ 8 Beiträge
Bei Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, den laufenden Jahresbeitrag, die Kosten für den Fischereischein und Fischerlaubnisschein, sowie die festgesetzte Gebühr für den Sportfischerpass und das Vereinsabzeichen im voraus zu entrichten. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahres-Vereinsbeitrages, der im Monat Januar für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten ist, wird in der Generalversammlung bez. im Bedarfsfalle von einer außerordentlichen Versammlung festgesetzt.

§ 9 Der Vorstand des Vereins.
Die Vereinsgeschäfte werden vom Vorstand ehrenamtlich geführt. Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er setzt sich wie folgt zusammen:
a) dem 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden
b) dem Schriftführer c) dem 1. Kassierer und dem 2. Kassierer
d) dem Gewässerwart und seinem Stellvertreter
e) dem Fischereiaufseher und seinem Stellvertreter
f) dem Jugendwart
g) den Beisitzern (2)
h) den Kassenprüfern (2)
i) den Ehrenmitgliedern mit Sitz und Stimme
1.) Vorstand des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
2.) Die Tätigkeit der anderen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.

§ 10 Erster Vorsitzender
Der 1.Vorsitzende hat das Recht:
1.) Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
2.) über die Mittel gemäß genehmigtem Voranschlag mit Stimmenmehrheit des geschäftsführenden Vorstandes zu verfügen.
§ 11 Zweiter Vorsitzender (Vertreter)
Der 2.Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden im Verhinderungsfalle, sowie in allen ihm aufgegebenen Vereinsgeschäften.

§ 12 Schriftführer
Dem Schriftführer obliegt die Erledigung sämtlicher schriftlichen Arbeiten des Vereins. Er führt über alle Versammlungen Protokoll. Die Niederschriften bedürfen der Gegenzeichnung durch den 1.Vorsitzenden.

§ 13 Kassierer
Der Kassierer erledigt sämtliche Kassengeschäfte. Ihm obliegt die Einziehung und Beitreibung der Aufnahmegebühren, Mitgliederbeiträge und sämtliche finanzielle Forderungen des Vereins.
Ferner die Auszahlung aller laufenden Ausgaben, einschl. Pachten, Steuern und Verbandsbeiträge, sowie die Ausstellung der Mitgliedskarten, Aushändigung der Satzungen und Verkauf von Vereinsabzeichen.
Er darf Zahlungen nur leisten, wenn diese durch den Vorsitzenden angewiesen sind. Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu buchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung ersichtlich sein. Er erledigt den zu der Kassenführung nötigen Schriftwechsel und gibt die Mitgliedskarten und die Fischereierlaubnisscheine aus.
Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Generalversammlung, von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu bestimmenden sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahres-Hauptversammlung bekannt zu geben. Ferner hat der Kassierer für das kommende Geschäftsjahr einen Haushaltsplan der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 14 Gewässerwart
Der Gewässerwart ist für die Hege und Pflege der Vereinsgewässer verantwortlich. Für die einzelnen Gewässer sind von ihm Bewirtschaftungspläne aufzustellen, die dem Charakter der Vereinsgewässer entsprechen und auf eine langfristige Pflege abgestellt sind. Nach Genehmigung durch den Vorstand hat er ihre Durchführung zu bewerkstelligen, die Einsätze zu tätigen, zur Bekämpfung von Schädlingen aller Art mit zu wirken und den Vorstand bei Neupachtungen, Ankauf und in Bezug auf fischereiliche Anordnungen und Schonmaßnahmen zu beraten und auf dem Laufenden zu halten. Ferner sind von dem Gewässerwart die Vereinseigenen Geräte pfleglich zu behandeln und über sie ein Verzeichnis anzulegen.

§ 15 Jugendwart
Dem Sport und Jugendwart obliegen die Betreuung der Jugend des Turnierwesens und der Sporterziehung. Bei allen sportlichen Veranstaltungen haben sie die Organisation durchzuführen. Sie haben alljährlich einen Plan für die erforderlichen Mittel zur Durchführung ihrer Aufgaben aufzustellen und diesen bei der Aufstellung des Haushaltsplanes zur Geltung zu bringen. Sie verwalten die vereinseigenen Turniergeräte, pflegen sie und führen über ihren Bestand ein Verzeichnis.

§ 16 Kassenprüfer
Den Kassenrevisoren obliegt die Prüfung des gesamten Rechnungswesens und Vereinsvermögens, sowohl in rechnerischer als auch in sachlicher Hinsicht, Die Zahl der Prüfungen liegt im Ermessen der Revisoren. Über das Ergebnis dieser Prüfungen ist dem Vorsitzenden zu berichten. Der Jahreshauptversammlung ist ein Gesamtprüfungsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen und wenn keine Beanstandungen vorliegen, von den Revisoren Entlastung des Kassierers zu beantragen.

§ 17 Die Versammlungen
Die Mitglieder-, insbesondere General- und außerordentliche Versammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Arbeit gebunden. Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§ 18 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet alljährlich im ersten Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, einen neuen Vorstand (2 Jahre) zu wählenden Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.

§ 19 außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt, oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich, unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Für die Einberufung gilt § 18, 2. Satz.

§ 20 Niederschrift
Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt derselben, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

§ 21 Satzungsänderung und Auflösung
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer, eigens zu diesem Zweck, gemäß § 18, 2.Satz einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 22 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins treuhändisch übergeben mit der Auflage, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke, im Sinne des §3, anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.

Bliesransbach, 2.11.2008
Der Vorstand


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